Gesetze / Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung
32. BImSchV§ 4 Übermittlung der Konformitätserklärung
Der in Deutschland ansässige Hersteller oder andernfalls sein in Deutschland ansässiger Bevollmächtigter hat der nach Landesrecht zuständigen Behörde des Landes, in dem er seinen Sitz hat, und der Europäischen Kommission eine Kopie der EG-Konformitätserklärung für jeden Typ eines Gerätes und einer Maschine nach dem Anhang zu übermitteln, wenn Geräte und Maschinen dieses Typs in der Europäischen Gemeinschaft in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden.
Änderungsverlauf
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29.11.2025 in Kraft
§ 4 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 249)
BGBl. 2025 I Nr. 249
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